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Satzung des Vereins |
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§ 1 |
Name und Sitz des Vereins |
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Der Verein führt den Namen „EICHENKREUZ STUTTGART“ 2. Der Vereinssitz ist Stuttgart |
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§ 2 |
Geschäftsjahr |
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| Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr |
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§ 3 |
Zweck des Vereins |
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| 1. | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. | |
| Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. | ||
| 2. | Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | |
| 3. | Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Vergütungen bezahlt werden (Ehrenamtspauschale §3 Nr. 26aEStG). |
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| 4. | Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 4 |
Mitgliedschaft des Vereins |
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| 1. | Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und seiner Mitgliedsverbände. | |
| 2. | Der Verein ist Mitglied der Evangelischen Jugend Stuttgart. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen die Ordnung der Evangelischen Jugend Stuttgart. | |
| 3. | Der Verein kann
anderen Organisationen beitreten, sofern dies mit dem Vereinszweck
vereinbar ist. |
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§ 5 |
Mitgliedschaft |
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| 1. | Erwerb der Mitgliedschaft | |
| 1.1. | Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat. | |
| 1.2. | Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei Antragstellern unter 16 Jahren muss der Aufnahmeantrag von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. | |
| 1.3. | Personen unter 14 Jahre sind Kinder, Personen von 14 bis 18 Jahren sind Jugendliche. Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind Erwachsene | |
| 1.4. | Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks und unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und der Verbände gemäß § 4. | |
2. |
Verlust der Mitgliedschaft |
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| 2.1. | Austritt | |
| Der Austritt kann durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahrs erfolgen. Die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren muss von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat. | ||
| 2.2. | Ausschluss | |
| Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, | ||
| a. wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand gekommen ist, | ||
| b. bei groben Verstoß gegen die Vereinsatzung und der Satzungen der Verbände gemäß § 4, | ||
| c. wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins oder der Verbände gemäß § 4 schädigt. | ||
| Vor dem
Ausschluss ist dem Bertoffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen des Ausschluss
kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Der
Betroffene ist zu dieser Mitgliederversammlung einzuladen und auf seinen
Wunsch anzuhören. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. |
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| 2.3. | Tod | |
§ 6 |
Mitgliedsbeitrag |
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| 1. | Die Höhe des Mitgliedbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Abteilungen des Vereins können mit Zustimmung des Vorstandes zusätzliche Abteilungsbeiträge erheben. | |
| 2. | Der Vorstand kann für bestimmte Mitglieder Beitragermäßigungen zulassen. | |
| 3. | Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus zu entrichten. Bei nicht rechtzeitig entrichtetem Mitgliedsbeitrag kann eine Mahngebühr erhoben werden. Die Höhe der Mahngebühr wird vom Vorstand festgelegt. | |
§ 7 |
Organe des Vereins |
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| Die Organe des Vereins sind | ||
| 1. | die Mitgliederversammlung | |
| 2. | der Vorstand. | |
§ 8 |
Die Mitgliederversammlung |
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| 1. | Die
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und ist vom
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen. Die ordentlichen Mitglieder sind schriftlich einzuladen. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zu versenden. |
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| 2. | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn | |
| 2.1. | der Vorstand dies beschließt | |
| 2.2. | mindestens 1/3 aller Mitglieder dies unter Angabe des Grundes beantragt. | |
§ 9 |
Aufgaben der Mitgliederversammlung |
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| 1. | Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere | |
| 1.1. | Beschlussfassung über die Gesamtplanung der Arbeit, | |
| 1.2. | Wahl und Entlastung des Vorstand, | |
| 1.3. | Beschlussfassung über Rechnungsbericht und Haushaltsplan, | |
| 1.4. | Festsetzung des Mitgliedsbeitrags auf Vorschlag des Vortands, | |
| 1.5. | Wahl der Kassenprüfers. | |
| 2. | Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand ist dafür verantwortlich. | |
| 3. | Bei Satzungsänderungen und bei der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3 /4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. | |
§ 10 |
Der Vorstand |
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| 1. | Der Vorstand besteht aus | |
| 1.1. | dem 1. Vorsitzenden | |
| 1.2. | dem 2. Vorsitzenden | |
| 1.3. | dem Kassierer | |
| 1.4. | bis zu 6 Beisitzern. | |
| 2. | Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt in seinem Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. | |
| 3. | Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen. Die Richtigkeit des Protokolls ist in der nächsten Vorstandsitzung zu bestätigen. | |
| 4. | Die Vertretung des Vereins nach außen im Sinne von § 26 BGB obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden je einzeln. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zu Handlungen für den Verein nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt. | |
§ 11 |
Aufgaben des Vorstands |
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| Der Vorstand ist für die laufenden Vereinsangelegenheiten verantwortlich, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Kassenvermögens. | ||
§ 12 |
Abteilungen |
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| 1. | Der Sportbetrieb
wird in der Regel von den Abteilungen wahrgenommen. Jede Abteilung soll
von einem Fachausschuss geleitet werden. Der von den Abteilungsmitgliedern gewählte Abteilungsleiter ist Vorsitzender des jeweiligen Fachausschusses. Er vertritt die einzelne Abteilung gegenüber dem Vorstand. Die Wahl des Abteilungsleiters ist vom Vorstand zu bestätigen. |
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| 2. | Die Fachausschüsse der Abteilungen arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. | |
| 3. | Die Abteilungen können mit Zustimmung des Vorstand eigene Kassen führen. Diese Kassen unterliegen der Prüfung durch den Vereinskassierer und der Kassenprüfer. | |
§ 13 |
Satzungsänderungen |
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| 1. | Bei Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder notwendig. | |
| 2. | Anträge zur Satzungsänderung sind den ordentlichen Mitgliedern mit der Tagesordnung im Wortlaut bekannt zugeben. | |
| 3. | Eine Satzungsänderung, welche eine Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. | |
§ 14 |
Auflösung des Vereins |
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| 1. | Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3 /4 der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch 1 /4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. | |
| 2. | Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Förderung der
Evangelischen Jugendarbeit e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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